Rehabilitation
Für die Beihilfefähigkeit einer stationären Rehabilitationsbehandlung ist vor Beginn der Behandlung die Anerkennung der Beihilfestelle und eine ärztliche Verordnung erforderlich. Die Dauer des Aufenthaltes ist grundsätzlich auf 21 Tage begrenzt. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und pflegerische Leistungen sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig. Vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist eine erneute Rehabilitationsmaßnahme (außer Anschlussrehabilitation) nicht beihilfefähig.
Antragsformulare
- Antrag Stationäre Rehabilitationsmaßnahme (Vordr. 2709a)/Stand 04.2019 - Download (PDF, 0,05 MB)
- Antragsanlage Ärztliche Bescheinigung für eine stationäre Rehabilationsmaßnahme (Vordr. 2710c)/Stand 10.2019 - Download (PDF, 0,19 MB)
Medizinische Rehabilitationsmaßnahme für Mütter und Väter auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen
Für die Beihilfefähigkeit einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme für Mütter und Väter auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen ist vor Beginn die Anerkennung durch die Beihilfestelle und eine ärztliche Verordnung erforderlich. Die Dauer des Aufenthaltes ist grundsätzlich auf 21 Tage (ohne Anreise- und Abreisetag) begrenzt. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und pflegerische Leistungen sind bis zu Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt, beihilfefähig. Vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme für Mütter und Väter auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen ist eine erneute Rehabilitationsmaßnahme (außer Anschlussrehabilitation) nicht beihilfefähig.
Antragsformulare
- Antragsanlage Ärztliche Bescheinigung Mutter- oder Vater- oder Mutter-Kind oder Vater-Kind Maßnahme (Vordr. 2707a)/Stand 08.2023 - Download (PDF, 0,12 MB)
- Antrag Mutter- oder Vater- oder Mutter-Kind oder Vater-Kind Maßnahme (Vordr. 2707)/Stand 08.2023 - Download (PDF, 0,10 MB)
Anschlussrehabilitation
Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Anschlussrehabilitation sind beihilfefähig, wenn sie im Anschluss an einem Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung durchgeführt wird. Die ärztliche Verordnung muss Art, Dauer und Inhalt der Maßnahme bestimmen. Die Aufwendungen für eine Anschlussrehabilitation sind nur beihilfefähig, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen nach der Krankenhausbehandlung beginnt, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist aus zwingenden tatsächlichen oder zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich ist. Ein Anerkennungsverfahren für eine sich unmittelbar anschließende Anschlussrehabilitation ist nicht vorgesehen. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und pflegerische Leistungen sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig.
Familienorientierte Rehabilitation
Bei Aufwendungen für eine familienorientierte Rehabilitation handelt es sich um Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation für ein schwerst chronisch krankes Kind, bei der das Kind von seinen Eltern und Geschwistern in eine Spezialeinrichtung begleitet wird. Die Maßnahme muss vom behandelnden Arzt und dem psychosozialen Dienst des Krankenhauses, in dem das Kind stationär behandelt wird/wurde, ausgestellt werden. Ein vorheriges Anerkennungsverfahren ist nicht vorgesehen. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und pflegerische Leistungen sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für 21 Tage beihilfefähig.
Informationsblätter
Infoblatt Mutter- oder Vater- oder Mutter-Kind oder Vater-Kind Maßnahme (Vordr. 2707d) / Stand 08.2023
(PDF, 0,11 MB)
Infoblatt Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Vorsorge und Prävention (Vordr. 2711e) / Stand 08.2023
(PDF, 0,12 MB)
Infoblatt Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (Vordr. 2711f)/Stand 10.2019
(PDF, 0,09 MB)
Infoblatt familienorientierte Rehabilitationsmaßnahmen (Vordr. 2711k/Stand 10.2019)
(PDF, 0,09 MB)