Dauernde Pflegebedürftigkeit
Dauernde häusliche Pflegebedürftigkeit
Dauernd pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erheblich hilfebedürftig ist, wer bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Ist die Hilfe für weniger als 6 Monate erforderlich, könnte es sich um eine vorübergehende Pflegebedürftigkeit handeln.
Verfahren
Die Beihilfefestsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit auf Grund eines ärztlichen Gutachtens. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die private oder gesetzliche Pflegekasse erstellten Gutachtens zu entscheiden. Eine entsprechende Leistungszusage der privaten Pflegeversicherung oder der sozialen Pflegekasse ist bei der erstmaligen Beantragung beizufügen.
Vollstationäre Pflege
Bei der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege sind nach den Beihilfevorschriften die Kosten für die eigentliche Pflege und die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten zu unterscheiden. Hinsichtlich der Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung sowie für Investitionskosten in Pflegeeinrichtungen werden von der privaten Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse keine Leistungen gewährt. Es wird Beihilfe gewährt, soweit die Kosten einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen.
Verfahren
Die Beihilfefestsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei vollstationärer Pflege aufgrund des von der privaten oder sozialen Pflegeversicherung erstellten ärztlichen Gutachtens. Das Ergebnis der Begutachtung wird Ihnen in einer sogenannten Leistungszusage übermittelt. Diese Leistungszusage wird als Grundlage für eine Beihilfefestsetzung benötigt. Aus den Leistungszusagen der privaten Pflegeversicherung oder Pflegekasse muss hervorgehen, in welche Pflegestufe die dauernd pflegebedürftige Person eingestuft ist und die Höhe der Erstattungsleistung der privaten Pflegeversicherung oder Pflegekasse. Bei nicht pflegeversicherten Personen muss ein amtsärztliches Gutachten über den Grad der Pflegebedürftigkeit eingeholt werden. Hierzu ist eine ärztliche Bescheinigung von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt auszufüllen und mit Angabe des zuständigen Gesundheitsamtes vorzulegen.Informationsblätter
Dauernde Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich (Vordr. 2720g)/Stand 01.2024
(PDF, 0,07 MB)
Ambulante zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Vordr. 2720n)/Stand 08.2023
(PDF, 0,11 MB)
Vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung (Vordr. 2722h)/Stand 08.2023
(PDF, 0,12 MB)
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 1/ Stand 08.2023
(PDF, 0,10 MB)