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Heilmittel

Heilmittel

Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Heilmittel (Krankengymnastik, Massagen, Fangopackungen u. a.) sind beihilfefähig, wenn

  • das Heilmittel in Anlage 5 zu § 18 Abs. 1 NBhVO aufgeführt ist,
  • die in Anlage 5 genannten Voraussetzungen für die Beihilfegewährung vorliegen und
  • das Heilmittel von einer Person angewandt wird, die die Anforderungen nach Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 und § 19 NBhVO erfüllt und die Anwendung des Heilmittels der Berufsausbildung oder dem Berufsbild entspricht.
Die Aufwendungen sind nur bis zu den in der Anlage 5 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig.


Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP)

Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) sind nur aufgrund der Verordnung einer Krankenhausärztin, eines Krankenhausarztes, einer Fachärztin oder eines Facharztes für Orthopädie, Neurologie, Chirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Fachärztin oder eines Facharztes für Allgemeinmedizinmit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig.

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