- FAQ Beihilfe
- Alle Anträge und Infoblätter
- Arzneimittel
- Auslandsbehandlung
- CARE- Psychosoziale Beratung
- Haushaltshilfe
- Heilmittel
- Hilfsmittel
- Krankenhaus
- Pflege
- Psychotherapie
- Rehabilitation
- Unfall/Dienstunfall
- Vorsorge & Prävention
- Wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden
- Zahnärztliche Leistungen
FAQ Beihilfe
Diese Seite soll einen Überblick über regelmäßige Fragen im Verfahren der Beihilfe geben. Die hier genannten Antworten bilden die meisten Fallgestaltungen ab.
Wir bitten um Verständnis, dass es sich hierbei um allgemeine Auskünfte handelt und dass Abläufe und Verfahren in Einzelfällen von den hier beschriebenen Antworten abweichen können.
Für detaillierte rechtliche Informationen nutzen Sie gerne auch die entsprechenden Rubriken unter Reiter „Beihilfe allgemein“ auf dieser Homepage.
Beihilfeanträge, die Sie postalisch übersenden möchten, senden Sie an das Scan Center in Hannover unter dem Postfach 91 12 18, 30432 Hannover.
Alle anderen Unterlagen, wie bspw. Rehabilitationsanträge oder Widersprüche, senden Sie weiterhin direkt an das NLBV Aurich (Postfach 15 70, 26585 Aurich).Wenn Sie noch ältere Antragsformulare mit der Anschrift NLBV Aurich statt Scan Center im Adressfeld Hannover verwenden möchten, ist dies grundsätzlich möglich. Dadurch verlängert sich allerdings die Bearbeitungszeit Ihres Antrags, da er zunächst von Aurich nach Hannover geschickt werden muss. Daher empfehlen wir, immer den aktuell gültigen Antragsvordruck (S 001 A) zu verwenden.
Die Bearbeitungszeiten Ihrer Beihilfeanträge können im Laufe eines Jahres je nach Antragsaufkommen und in Abhängigkeit von Urlaubs- und Ferienzeiten schwanken. Aktuell können die Bearbeitungszeiten mehrere Wochen betragen.
Eine Auskunft zum Bearbeitungsstand Ihres Antrages erhalten Sie unter der Rufnummer 04941/13-2700. Wir bitten in den ersten Wochen nach Antragsstellung möglichst von einer Anfrage zum Bearbeitungsstand abzusehen. Dies ermöglicht uns eine größere Fokussierung auf die Bearbeitung und sorgt für kürzere Bearbeitungszeiten.
Um eine möglichst schnelle Bearbeitung zu gewährleisten, wären wir zudem dankbar, wenn Sie Ihre Belege nach Möglichkeit sammeln und Ihre Anträge mit möglichst vielen Belegen stellen. Auch müssen die Gesamtaufwendungen immer mindestens 100,00 € betragen. Dies ermöglicht es uns, Zeit bei den Grundarbeiten einer Bescheiderstellung einzusparen, wie beispielsweise bei der Prüfung des Bemessungssatzes oder der Prüfung von Fallbesonderheiten.
Beachten Sie hierbei bitte die Antragsfrist von einem Jahr ab Rechnungsdatum, damit Sie eine Verfristung vermeiden.
Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch ist beim Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung einzulegen und an eine der folgenden Anschriften zu richten: 26603 Aurich, Schloßplatz 3 38120 Braunschweig, Münchenstraße 19 30449 Hannover, Auestraße 14 21339 Lüneburg, Auf der Hude 2 Widersprüche können nicht per E-Mail, über ein elektronisches Behördenpostfach oder über die NLBV eBeihilfe App erhoben werden. Ebenso ist es nicht möglich, einen Widerspruch telefonisch einzulegen.
|
Eine Krankenhausbehandlung muss gegenüber der Beihilfestelle nicht vorab bekanntgegeben oder beantragt werden. Eine verbindliche Kostenzusage wird seitens der Beihilfestelle nicht gegeben.
Bei einem Aufenthalt in Privatkliniken kann es zu hohen Selbstbeteiligungen kommen.
Gerne auch können Sie sich im Krankenhaus nach der Möglichkeit einer Direktabrechnung erkundigen. Grundsätzlich ist eine Direktabrechnung der Beihilfestelle mit Krankenhäusern möglich.
Grundsätzlich müssen Aufwendungen für Hilfsmittel gegenüber dem NLBV nicht vorab angezeigt bzw. von der Beihilfestelle anerkannt werden. Wichtig ist, dass das Hilfsmittel vorab von Ihrem Arzt verordnet wird. Ob ein Hilfsmittel grundsätzlich beihilfefähig ist, richtet sich nach Anlage 7 (beihilfefähige Hilfsmittel) und Anlage 8 (nicht beihilfefähige Hilfsmittel) der NBhVO. Die Entscheidung über die Höhe der zu zahlenden Beihilfe kann erst nach Vorlage der Rechnung mit der dazu gehörigen ärztlichen Verordnung erfolgen. |
Sollte es sich bei der geplanten zahnärztlichen Behandlung um eine kieferorthopädische Maßnahme handeln, ist es zwingend notwendig, den Behandlungsplan vorab einzureichen. Kieferorthopädische Maßnahmen, auch für Ihre Kinder, sind nur nach vorheriger Anerkennung beihilfefähig.
Andere zahnärztliche Behandlungen, bspw. Zahnersatz durch Implantate oder Kronen, sind hingegen nicht anerkennungspflichtig. Hier ist es daher nicht notwendig, vorab einen Heil- und Kostenplan einzureichen.
Falls Sie vor Ihrer Zahnbehandlung bereits wissen möchten, in welchem Umfang Sie mit einer Erstattung rechnen können, besteht die Möglichkeit, einen Heil- und Kostenplan bei der Beihilfestelle einzureichen. Dies ist nur möglich, wenn die voraussichtlichen Kosten der Behandlung einen Betrag von 3.000,00 € übersteigen. Sie erhalten im Anschluss eine unverbindliche Beihilfeberechnung von uns.
Sind bei Ihnen implantologische oder funktionsanalytische Leistungen geplant, dann legen Sie der Rechnung oder dem Kostenvoranschlag bitte auch die Vordrucke 2712c für implantologische Leistungen oder 2712g für funktionsanalytische Leistungen bei. Ihr behandelnder Zahnarzt kann Ihnen Auskünfte darüber geben, ob eine der genannten Maßnahmen bei Ihnen geplant ist. Sie erkennen diese auch an den Gebührenziffern 9000 ff. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) für implantologische Leistungen und 8000 ff. GOZ für funktionsanalytische Leistungen.Die Beantragung eines Pflegegrades erfolgt bei Ihrer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese erstellt in der Regel ein Pflegegutachten und setzt einen Pflegegrad fest. Die Beihilfestelle übernimmt die Entscheidung der Pflegeversicherung. Bitte übersenden Sie daher die endgültige Anerkennung des Pflegegrades (Leistungszusage) der Pflegeversicherung, sobald Ihnen diese vorliegt. Die Anerkennung benötigen wir auch, wenn sich Ihr Pflegegrad oder Ihre Pflegeart ändert.
Das Pflegegutachten Ihrer Pflegeversicherung benötigen wir nur, soweit darin bestimmte Pfleghilfsmittel empfohlen worden sind.Aufwendungen der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege müssen Sie im Rahmen der Beihilfegewährung nicht vorab von uns genehmigen lassen. Wir übernehmen die Erstattungsentscheidung Ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Daher ist es grundsätzlich ausreichend, wenn Sie die Rechnung Ihrer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zusammen mit der Leistungsabrechnung Ihrer Pflegeversicherung und einem Beihilfeantragbei uns vorlegen.
Zur Dokumentation der entstandenen Aufwendungen der Verhinderungspflege können Sie gerne den Antragsvordruck Ihrer Pflegeversicherung übersenden.
Bitte beachten Sie bei der Geltendmachung Ihrer Aufwendungen, dass im Beihilfebereich eine einjährige Antragsfrist gilt.Ihr Pflegegeld (sog. Pauschalbeihilfe für eine häusliche Pflegehilfe) erhalten Sie ausschließlich auf Antrag. Nutzen Sie dazu bitte Ihren üblichen Beihilfeantrag und beantworten die Frage 6a. Achten Sie dabei bitte auf vollständige Angaben und ein konkretes Beginn- und Enddatum der durchgeführten Pflege. Pauschalierende Angaben für die erfolgte Pflege, wie „von Beginn an“ oder „bis heute“ sind nicht ausreichend.
Eine automatische Dauerzahlung des Pflegegeldes ist nicht möglich. Sie haben allerdings die Möglichkeit, einer halbjährlichen Abschlagszahlung. Diese Abschlagszahlung beantragen Sie ebenfalls mit Ihrem Beihilfeantragsvordruck. Ihnen wird dann monatlich ein Abschlag auf Ihr Pflegegeld für die Dauer von sechs Monaten überwiesen. Nach Ablauf der sechs Monate erklären Sie im Beihilfeantrag unter der Frage 6a, dass die Pflege wie geplant durchgeführt wurde. Sie haben im Anschluss die Möglichkeit, erneut eine Abschlagszahlung zu beantragen.