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Blankoverordnungen im Bereich der Beihilfe nicht berücksichtigungsfähig
Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt es seit dem 01.04.2024 für Ärzte und Psychotherapeuten die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen sog. Blankoverordnungen für ergotherapeutische Leistungen auszustellen, mit denen die Auswahl des konkreten Heilmittels, die Entscheidung über die Therapiefrequenz und die Dauer der einzelnen Behandlungstermine sowie die Gesamtdauer der Therapie auf die heilmittelerbringende Person übertragen wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass Blankoverordnungen für Heilmittel im Bereich der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden können. Bitte achten Sie daher darauf, dass Ihr Arzt oder Ihr Physiotherapeut auf Verordnungen für Heilmittel immer die konkrete Art und Menge eines Heilmittels angibt, damit diese in der Beihilfe berücksichtigt werden können und Ihnen für die Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden kann.