Unfallfürsorge
Beamtinnen und Beamte, die durch einen Dienstunfall verletzt werden, erhalten Unfallfürsorgeleistungen. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene. Die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt, trifft die Personaldienststelle. Sie ersetzt auch Sachschäden, die bei einem Dienstunfall entstanden sind.
Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch den Dienstunfall verletzt, besteht Anspruch auf Heilverfahren. Das Heilverfahren umfasst die Erstattung von notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die ärztlichen Behandlungen, Krankenhausbehandlungen und Heilkuren sowie für Arznei- und Hilfsmittel. Außerdem werden die Aufwendungen für die notwendige Pflege erstattet.
Wird die Beamtin oder der Beamte durch den Dienstunfall so schwer verletzt, dass der Grad der Schädigungsfolgen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten mindestens 25% beträgt, wird ein Unfallausgleich neben den Dienst- oder Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt gezahlt. Der Unfallausgleich bemisst sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen. Die Höhe des Unfallausgleichs ergibt sich aus der Anlage 1 des NBeamtVG und ist einkommensteuerfrei
Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deshalb in den Ruhestand getreten, wird Unfallruhegehalt gewährt.
Der nach allgemeinen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz wird bei einem Unfallruhegehalt um 20% erhöht. Er beträgt jedoch mindestens 66 2/3 %, höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Als Zurechnungszeit (das ist die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres) wird bei Unfallversorgung nur die Hälfte der allgemeinen Zurechnungszeit berücksichtigt.
Voraussetzung für die Gewährung einer „qualifizierten Dienstunfallversorgung“ ist, dass sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.
Wird die Beamtin oder der Beamte als Folge dieses Dienstunfalles dienstunfähig mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50% und tritt in den Ruhestand, beträgt der Unfallruhegehaltssatz 80%. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnen sich aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe.
Folgende Besoldungsgruppen sind mindestens zugrunde zu legen:
Laufbahngruppe 1 A 6 Laufbahngruppe 2 A 12
Das erhöhte Unfallruhegehalt wird u. a. auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 34 Abs. 4 NBeamtVG einen Dienstunfall mit den zuvor genannten Folgen erleidet.
Sind die Voraussetzungen für ein erhöhtes Unfallruhegehalt erfüllt und beträgt der unfallbedingte Grad der Schädigungsfolgen mindestens 50%, wird neben der laufenden Versorgung eine einmalige Unfallentschädigung gezahlt.
Sie beträgt für die Beamtin oder den Beamten 150.000 Euro.Verstirbt sie oder er als Folge des Dienstunfalls, erhält die Witwe oder der Witwer oder die versorgungsberechtigten Kinder 100.000 Euro. Für nicht versorgungsberechtigte Kinder oder andere Angehörige gelten andere Beträge.
Die einmalige Unfallentschädigung ist einkommensteuerfrei.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Verstirbt die Beamtin oder der Beamte an den Folgen des Dienstunfalles, sei es im aktiven Dienst oder später im Ruhestand, erhalten die Hinterbliebenen Unfallversorgung.
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60% des Unfallruhegehaltes.
Das Waisengeld beträgt für jede berechtigte Waise 30% des Unfallruhegehaltes.
Zusammen dürfen sie das Unfallruhegehalt nicht überschreiten.Ist der Tod nicht Folge des Dienstunfalles, richtet sich die Versorgung der Hinterbliebenen nach den allgemeinen Vorschriften. Dies hat vor allem Bedeutung für die Waisen. Das Halbwaisengeld beträgt in diesem Fall 12%, das Vollwaisengeld 20%.
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